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Geburtsschaden nach fehlerhafter Geburtshilfe durch Arzt und Hebamme
Aus
dem Mißerfolg einer ärztlichen Handlung (oder der Handlung einer Hebamme) kann nicht automatisch die
Vermutung abgeleitet werden, der Arzt oder die Hebamme habe eine Pflichtverletzung
begangen, ein Behandlungsfehler / ärztlicher Kunstfehler liege vor.
Das
bloße Mißlingen einer medizinischen Behandlung im Rahmen der Geburtshilfe stellt für sich genommen noch keinen Behandlungsfehle dar.
Aus
dem Vertrag zwischen Arzt und Patientin wird nicht ein bestimmter Erfolg geschuldet,
sondern eine sorgfältige Behandlung nach dem aktuellen Stand der
medizinischen Wissenschaft. Dies gilt zumindest dann, wenn der Vertrag zwischen Arzt und Patientin als Dienstvertrag ausgestaltet ist, also das
reine tätig werden im Vordergrund steht, nicht ein bestimmter Erfolg.
Von dieser Ausgestaltung ist in aller Regel auszugehen, da der
menschliche Körper ein nicht voll beherrschbares System darstellt und
Erfolge daher nicht garantiert werden können. Etwas anderes
gilt dagegen für den Fall, daß der Vertrag ein Werkvertrag ist, bei dem
der Leistungserbringer einen bestimmten Erfolg schuldet. Dies ist in
der Medizin (und damit auch in der Geburtshilfe) jedoch die Ausnahme. Eine solche kann beispielsweise bei
der Herstellung von Zahnersatz oder eines Röntgenbildes sowie unter
Umständen auch bei dessen Befundung angenommen werden.
Ob ein
ärztliches Verhalten in einem konkreten Fall als vorwerfbarer ärztlicher Kunstfehler beurteilt werden kann, orientiert sich daran, ob
Fahrlässigkeit zu bejahen ist. Fahrlässig nach § 276 II des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt, „wer die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“. Der Sorgfaltsmaßstab ist
berufsgruppenbezogen und orientiert am Verhalten eines sorgfältigen,
gewissenhaften sowie besonnenen Arztes des jeweiligen Fachgebietes.
Der
objektive Pflichtverstoß besteht in der Außerachtlassung der
gebotenen Sorgfalt, bei deren Anwendung der Arzt die Verletzung seiner
Berufspflicht hätte vorhersehen und damit vermeiden können. Die Ausführungen gelten in gleichem Maße natürlich auch für die Hebamme und den Entbindungspfleger.
Die Gewährleistung des geforderten Standards in einem medizinischen Fach verlangt eine umfassende laufende Weiterbildung von Arzt und Hebamme.
Ärzten,
denen die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zur Durchführung einer
ärztlichen Maßnahme -also auch einer Entbindung- fehlen, den trifft ein Verschulden wegen Übernahme
der Tätigkeit (sog. Übernahmeverschulden).
Der
Sorgfaltsverstoß kann ein besonders schweres Ausmaß annehmen, sofern
der Arzt oder die Hebamme besonders grob gegen bewährte Behandlungsregeln oder
gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und einen Fehler begeht,
der aus objektiver Sicht nicht verständlich erscheint, weil er einem
Arzt oder einer Hebamme schlechterdings nicht unterlaufen darf. Die Bejahung eines solchen groben
Behandlungsfehlers führt zu Beweiserleichterungen seitens der Patientin
bis hin zur vollständigen Beweislastumkehr hinsichtlich des Nachweises
eines ärztlichen Behandlungsfehlers.
Die Grundsätze der Beweislastumkehr gelten für Hebammen entsprechend.
Bleibt ein
Behandlungsfehler / ärztlicher Kunstfehler / Hebammenfehler ohne nachteilige Folgen, so
ist er zumindest haftungsrechtlich belanglos. Anders als im
Zivilrecht, wo es nur auf den objektiven Pflichtverstoß ankommt, gilt
im Strafrecht, dass dem Täter der persönliche Vorwurf gemacht werden
kann, er hätte nach seinen individuellen Fähigkeiten in der
konkreten Situation die ihm obliegende Sorgfaltspflicht erkennen und
einhalten können, um so den schädlichen Erfolg zu vermeiden.
Wird gutachterlich ein Behandlungsfehler / ärztlicher Kunstfehler / Hebammenfehler festgestellt, dann ist damit zunächst noch keine Aussage getroffen über den Kausalzusammenhang zwischen dem festgestellten Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden / Geburtsschaden. Voraussetzung für eine zivilrechtliche und/oder
strafrechtliche Haftung sowie berufsrechtliche Konsequenzen ist der
erwiesene objektive Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und
eingetretenem Schaden / Geburtsschaden. Dieser liegt dann vor, wenn die ärztliche
Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der "Erfolg" (hier
der Schadenseintrit) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
entfiele. Liegt der Behandlungsfehler / ärztliche Kunstfehler in einem
Unterlassen, so gilt: der objektive Kausalzusammenhang liegt vor, wenn
die unterlassene Handlung des Arztes nicht hinzugedacht werden kann,
ohne daß der "Erfolg" (hier der Schadenseintritt) mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Die Ausführungen zum Kausalzusammenhang gelten natürlich in gleichem Maße auch für die Hebamme und sonstiges medizinisches Personal.
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