Wednesday, 8. February 2012
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Rechtliche Aspekte - Geburtsschaden durch fehlerhafte Geburtshilfe PDF Drucken E-Mail


Geburtsschaden nach fehlerhafter Geburtshilfe durch Arzt und Hebamme


Aus dem Mißerfolg einer ärztlichen Handlung (oder der Handlung einer Hebamme) kann nicht automatisch die Vermutung abgeleitet  werden, der Arzt oder die Hebamme habe eine Pflichtverletzung begangen, ein Behandlungsfehler / ärztlicher Kunstfehler liege vor.


Das bloße Mißlingen einer medizinischen Behandlung im Rahmen der Geburtshilfe
stellt für sich genommen noch keinen Behandlungsfehle dar.


Aus dem Vertrag zwischen Arzt und Patientin wird nicht ein bestimmter Erfolg geschuldet, sondern eine sorgfältige Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft. Dies gilt zumindest dann, wenn der Vertrag zwischen Arzt und Patientin als Dienstvertrag ausgestaltet ist, also das reine tätig werden im Vordergrund steht, nicht ein bestimmter Erfolg. Von dieser Ausgestaltung ist in aller Regel auszugehen, da der menschliche Körper ein nicht voll beherrschbares System darstellt und Erfolge daher nicht garantiert werden können. Etwas anderes gilt dagegen für den Fall, daß der Vertrag ein Werkvertrag ist, bei dem der Leistungserbringer einen bestimmten Erfolg schuldet. Dies ist in der Medizin (und damit auch in der Geburtshilfe) jedoch die Ausnahme. Eine solche kann beispielsweise bei der Herstellung von Zahnersatz oder eines Röntgenbildes sowie unter Umständen auch bei dessen Befundung angenommen werden.


Ob ein ärztliches Verhalten in einem konkreten Fall als vorwerfbarer ärztlicher Kunstfehler beurteilt werden kann, orientiert sich daran, ob Fahrlässigkeit zu bejahen ist. Fahrlässig nach § 276 II des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt, „wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“. Der Sorgfaltsmaßstab ist berufsgruppenbezogen und orientiert am Verhalten eines sorgfältigen, gewissenhaften sowie besonnenen Arztes des jeweiligen Fachgebietes.


Der objektive Pflichtverstoß besteht in der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, bei deren Anwendung der Arzt die Verletzung seiner Berufspflicht hätte vorhersehen und damit vermeiden können. Die Ausführungen gelten in gleichem Maße natürlich auch für die Hebamme und den Entbindungspfleger.


Die Gewährleistung des geforderten Standards in einem medizinischen Fach verlangt eine umfassende laufende Weiterbildung von Arzt und Hebamme.


Ärzten, denen die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zur Durchführung einer ärztlichen Maßnahme -also auch einer Entbindung- fehlen, den trifft ein Verschulden wegen Übernahme der Tätigkeit (sog. Übernahmeverschulden).


Der Sorgfaltsverstoß kann ein besonders schweres Ausmaß annehmen, sofern der Arzt oder die Hebamme besonders grob gegen bewährte Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und einen Fehler begeht, der aus objektiver Sicht nicht verständlich erscheint, weil er einem Arzt oder einer Hebamme schlechterdings nicht unterlaufen darf. Die Bejahung eines solchen groben Behandlungsfehlers führt zu Beweiserleichterungen seitens der Patientin bis hin zur vollständigen Beweislastumkehr hinsichtlich des Nachweises eines ärztlichen Behandlungsfehlers.


Die Grundsätze der Beweislastumkehr gelten für Hebammen entsprechend.


Bleibt ein Behandlungsfehler / ärztlicher Kunstfehler / Hebammenfehler ohne nachteilige Folgen, so ist er zumindest  haftungsrechtlich belanglos. Anders als im Zivilrecht, wo es nur auf den objektiven Pflichtverstoß ankommt, gilt im Strafrecht, dass dem Täter der persönliche Vorwurf gemacht werden kann, er hätte nach seinen individuellen Fähigkeiten in der konkreten Situation die ihm obliegende Sorgfaltspflicht erkennen und einhalten können, um so den schädlichen Erfolg zu vermeiden.


Wird gutachterlich ein Behandlungsfehler / ärztlicher Kunstfehler / Hebammenfehler festgestellt, dann ist damit zunächst noch keine Aussage getroffen über den Kausalzusammenhang zwischen dem festgestellten Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden / Geburtsschaden. Voraussetzung für eine zivilrechtliche und/oder strafrechtliche Haftung sowie berufsrechtliche Konsequenzen ist der erwiesene objektive Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Schaden / Geburtsschaden. Dieser liegt dann vor, wenn die ärztliche Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der  "Erfolg" (hier der Schadenseintrit) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Liegt der Behandlungsfehler / ärztliche Kunstfehler in einem Unterlassen, so gilt: der objektive Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die unterlassene Handlung des Arztes nicht hinzugedacht werden kann, ohne daß der "Erfolg" (hier der Schadenseintritt) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Die Ausführungen zum Kausalzusammenhang gelten natürlich in gleichem Maße auch für die Hebamme und sonstiges medizinisches Personal.

 

 

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