Geburtsschaden und ärztlicher Kunstfehler / medizinischer Behandlungsfehler
Ein medizinischer Behandlungsfehler liegt vor, bei einem nicht angemessenen oder gar falschen oder aber bei einem nicht auf dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis
beruhendem Eingriff / Behandlung. Dabei ist das Unterlassen des Arztes einem Tun gleichgestellt, wenn der Arzt -gemessen am Stand der ärztlichen
Kunst- hätte handeln müssen.
Der Stand der Wissenschaft bzw. der ärztlichen Kunst, wird durch ärztliche Gutachten ermittelt, sowie durch medizinische Leitlinien, wissenschaftliche
Empfehlungen und Richtlinien / Leitlinien der Bundesärztekammer oder
von Ärzteverbänden. Anders als die gesetzlichen Vorgaben, sind
Leitlinien / Richtlinien aber nicht verbindlich, sondern lediglich ein
Indiz für einen Behandlungsfehler / ärztlichen Kunstfehler, sofern von dort gegebenen Empfehlungen abgewichen wird. In der Praxis gewinnen Richtlinien und Leitlinien aber immer weiter an Bedeutung.
Sie bestimmen die verkehrserforderliche und fachgerechte Sorgfalt.
Ärzte, die richtlinien- bzw. leitlinienkonform therapieren, sind in aller Regel weder strafrechtlich noch zivilrechtlich angreifbar. Dagegen bedeutet das Abweichen von Richtlinien bzw. Leitlinien einen erhöhten Rechtfertigungsdruck, wenngleich das Abweichen als solches nicht automatisch einen Behandlungsfehler darstellt.
Ein Abweichen von Richtlinien und Leitlinien sollte immer ganz besonders gewissenhaft dokumentiert werden.
Spricht man von einem ärztlichen Kunstfehler, so meint man damit, daß eine ärztliche Behandlung nach den Regeln der Kunst (lat. de lege artis), also dem aktuellen Wissensstand in der Ärzteschaft zu erfolgen hat und dies vorliegend nicht so war. Grundsätzlich wird der Behandlungsstandard eines gewissenhaft arbeitenden Arztes der gleichen Fachrichtung in gleicher Situation verlangt.
Behandlungsfehler sind vielfältig. So kann es sich bei einem Behandlungsfehler um:
- einen groben Behandlungsfehler
- eine unzureichende Befunderhebung
- einen Diagnosefehler
- einen Therapiefehler
- ein Fehler in der Organisation (Organisationsverschulden)
- eine unzureichende therapeutische Sicherungsaufklärung
- eine unterlassene wirtschaftliche Aufklärung
handeln. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor (im Gegensatz zum einfachen Behandlungsfehler), so kommt es in Abweichung vom Grundsatz, daß der Patient das ärztliche Fehlverhalten zu beweisen hat, zu einer Beweiserleichterung bis hin zu einer Beweislastumkehr. In diesen Fällen muß der Arzt dem Patienten nachweisen, fehlerfrei gehandelt zu haben.
Treten im Rahmen einer Geburt unerwünschte Belgeiterscheinungen auf (sog. unerwünschte Ereignisse, UE), so handelt es sich nicht zwangsläufig um einen klassischen Behandlungsfehler.
Vielmehr spielen häufig Begleiterscheinungen einer Krankheit, die sich
auch bei bestem Verlauf nicht immer vermeiden lassen, methodenimmanente
Probleme und Folgen einer unzureichenden Diagnostik oder Therapie bei
einem medizinischen Behandlungsfehler (ärzlicher Kunstfehler) zusammen.
Muß der Arzt einen von ihm erkannten Behandlungsfehler (ärztlicher Kunstfehler) offen legen ?
Eine gesetzliche oder standesrechtliche Pflicht zur Offenlegung eines eigenen bzw. eines fremden Behandlungsfehlers gegenüber der betroffenen Patientin und/oder ihren Angehörigen besteht nicht. Allerdings existiert in einigen Bundesländern eine gesetzliche Meldepflicht des Obduzenten gegenüber den Ermittlungsbehörden bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod. Diese Meldepflicht umfasst auch Anhaltspunkte für einen todesursächlichen Behandlungsfehler (ärztlicher Kunstfehler).
Obwohl niemand verpflichtet werden kann, sich durch Selbstanzeige einer Strafverfolgung auszusetzen, muss eine Offenlegung des Behandlungsfehlers gegenüber der Patientin erfolgen, wenn der Behandlungsfehler (ärztlicher Kunstfehler) fortwirkt und schwere Gefahren für Gesundheit und Leben der Patientin drohen.
Informationen zur Häufigkeit von Behandlungsfehlern (ärztlicher Kunstfehler) finden Sie auf unserer Seite http://aerztehaftung.de.
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