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Geburtsschaden, Kaiserschnitt & Rechtliche Einordnung eines Wunschkaiserschnitt
War der Kaiserschnitt vor einigen Jahren nur medizinischen Notfällen vorbehalten, so ist er heute nicht nur unter besonders resoluten Frauen, die den Kaiserschnitt auch gegen Bedenken des Arztes hinsichtlich der Notwendigkeit durchzusetzen vermögen, häufig das Mittel der Wahl. Vielmehr wird er bisweilen von der Geburtshilfe auch von vornherein als grundsätzlich mögliche Alternative zu vaginalen Geburt offen angeboten.
Die Vorteile eines planbaren Kaiserschnitt liegen auf der Hand und bedürfen an dieser Stelle keiner weiteren Erläuterung.
Und auch die Frage nach der Kostenübernahme eines Wunschkaiserschnitt ist nicht das wirkliche Problem des Wunschkaiserschnitt. Die Frage der Kostenübernahme eines Wunschkaiserschnitt wird in der Praxis häufig durch Angabe einer entsprechenden Indikation elegant umgangen.
Wirklich problematisch sind dagegen rechtliche Aspekte eines Wunschkaiserschnitt, insbesondere dann, wenn es im Rahmen der Kaiserschnitt-Geburt zu Komplikationen oder gar zu einem Geburtschaden
Denn sofern kein belastbarer Grund gegen eine vaginale Entbindung / vaginale Geburt spricht, handelt es sich rechtlich nicht um einen Heileingriff.
Somit ist zu unterscheiden zwischen
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Medizinisch indiziertem Kaiserschnitt
- Wunschkaiserschnitt
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Medizinisch indizierter Kaiserschnitt
Der medizinisch indizierte Kaiserschnitt gliedert sich in
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(a) Kaiserschnitt mit absoluter Indikation
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(b) Kaiserschnitt mit relativer Indikation
(a) Kaiserschnitt mit absoluter Indikation
Eine absolute Indikation liegt vor, wenn die Operation zur Rettung des Lebens oder der Gesundheit des Kindes oder der Mutter erforderlich ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei Lageanomalien (Querlage, siehe auch unter dem Punkt Lageanomalien) sowie bei drohender Uturusruptur, fetale Azidose, vorzeitige Plazentabalösung.
Ein Kaiserschnitt mit absoluter Indikation ist aber in der Praxis die Ausnahme.
(b) Kaiserschnitt mit relativer Indikation
Bei der ganz überwiegenden Zahl der vorgenommenen Kaiserschnitte handelt es sich jedoch um einen Kaiserschnitt mit relativer Indikation.
Diese liegt dann vor wenn eine Abwägung der geburtsmedizinischen Risiko / Risiken für Mutter und Kind dringend angebracht ist, weil sich erhöhte Risiken für eine vaginale Geburt abzeichnen, aber nicht sicher feststehen. Von einer relativen Indikation eines Kaiserschnitt ist u.a. auszugehen bei Beckenendlage, Mehrlingsschwangerschaft, Geburtsstillstand, vorhergenden Kaiserschnitten, pathologisches CTG. Die Aufzählung der Situationen in denen von einer relativen Indikation für einen Kaiserschnitt auszugehen ist nicht abschließend sondern beispielhaft zu verstehen. So verfügt der die EntbindungArzt richtigerweise über einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung für oder gegen einen Kaiserschnitt, in den auch die psychische Verfassung der Mutter maßgeblich einfliessen kann. Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich auch beim Kaiserschnitt mit relativer Indikation um einen Heileingriff (in den die Entbindende nach ärztlicher Aufklärung hinsichtlich Kaiserschnitt-Risiko und Alternativen, wirksam einwilligen muß).
leitende
2. Wunschkaiserschnitt
Der Wunschkaiserschnitt ist -vergleichbar einer kosmetischen Operation- medizinisch nicht indiziert, also kein sogenannter Heileingriff, aber dennoch grundsätzlich zulässig. Unter den Voraussetzungen einer wirksamen EinwilligungPatientin sowie des Fehlens einer Kontraindikation ist der Eingriff / Kaiserschnitt gerechtfertigt und auch nicht sittenwidrig. Eine wirksame Einwilligung in eine Entbindung mittels Kaiserschnitt ist nicht von bestimmten Altersgrenzen abhängig. Entscheident ist vielmehr, dass die Patientin Wesen, Umfang und Bedeutung des fraglichen Eingriff (hier Kaiserschnitt) voll erfassen und ihren Willen frei danach bestimmen kann (weitere Informationen zur Einwilligung und den rechtlichen Konsequenzen bei fehlender Einwilligung haben wir auf unserer Seite http://patientenaufklaerung.info für Sie zusammengestellt). Die Wirksamkeit der Einwilligung der Schwangeren in die Vornahme des Kaiserschnitt hängt unter anderem auch davon ab, dass zwischen Aufklärungsgespräch und KaiserschnittSchwangere ggf. zusätzlich an anderer Stelle informieren kann. Daher sollte die Aufklärung mehrere Tage vor dem errechneten Geburtstermin stattfinden. Auch hier gelten die vom BGH aufgestellten Grundsätze zu kosmetischen und anderen nicht zu Heileingriffen zählenden Operationen / Eingriffen. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des BGH: „Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindringlicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten oder der von ihm selbst gewünscht wird, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren. Zu den Gegengründen vor solchen Eingriffen gehört vor allem die Angabe der Sterblichkeitsrate und die Tatsache, dass sie aus medizinischer Sicht nicht notwendig sind.“
Ferner sollte der behandelnde Arzt vergleichend auf Risiko / Risiken und Vorteile des Kaiserschnitt / Wunschkaiserschnitt einerseits und der vaginalen Entbindung andererseits deutlich hinweisen. Die gesamte Aufklärung sollte zur Sicherheit aller, insbesondere aber zu der des im Zweifelsfalle beweispflichtigen Arztes, schriftlich niedergelegt und von der Patientin, der auf Wunsch ein Doppel auszuhändigen ist, unterschrieben werden. Eine einmal erteilte Einwilligung in die Vornahme eines Kaiserschnitt kann die Patientin jederzeit widerrufen und sich nun vaginal entbinden lassen.
Ist der Arzt zur Vornahme eines medizinisch nicht indizierten KaiserschnittKaiserschnitt ablehnen ?
Nein, der Arzt ist zur Durchführung eines Kaiserschnitt ohne Indikation nicht verpflichtet. Denn insoweit kann darauf verwiesen werden, dass der medizinisch nicht indizierte Kaiserschnitt nicht zu den in § 1 der Berufsordnung für Ärzte genannten ärztlichen Aufgaben gehört.
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