Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen grober Behandlungsfehler unter der Geburt auf GEBURTSSCHADEN.INFO von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT BERND PODLECH-TRAPPMANN, Witten
Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen grober Behandlungsfehler unter der Geburt (Geburtsschaden)
Der am 21.10.2006 geborene Mandant, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, macht den verantwortlichen Ärzten den Vorwurf, dass anlässlich seiner Geburt Fehler im geburtshilflichen Management zu beklagen sind.
Nachdem über den Unterzeichneten die Behandlungsunterlagen in Kopie eingeholt worden sind, wurden diese einem Privatgutachter übermittelt, der in einer Begutachtung festgestellt hat, dass sich aus dem CTG eindeutig ergibt, dass insbesondere das Geburts-CTG auf weite Strecken pathologisch war, vor allem von 1.30 Uhr an. Die Geburt wurde aber erst nach Eintreffen des Oberarztes gegen 2.40 Uhr beendet.
Nach Ansicht des Gutachters sei die Verschlechterung der Situation spätestens kurz nach Mitternacht auch für eine Hebamme bzw. die anwesende Assistenzärztin eindeutig erkennbar gewesen. Die Verschleppung der dann dringend angezeigten Geburt (Notfallkaiserschnitt) um mehr als zwei Stunden steht nach Ansicht des Privatgutachters in kausalem Zusammen-hang mit den erlittenen Sauerstoffmangelschäden des Kindes.
Der um 2.42 Uhr geborene Mandant war partal deprimiert und schlaff entwickelt worden. Es wurde ein Apgar von 2-4-4 bestimmt sowie ein ph-Arterienwert von 6,63. Ein Ausdruck über die Blutgasanalyse (BGA) kann den Behandlungsunterlagen nicht entnommen werden. Offensichtlich wurde es auch unterlassen, eine Fetalblutanalyse (FBA) durchzuführen.
Bereits im außergerichtlichen Verfahren wurde darauf hingewiesen, dass auf die pathologischen Auffälligkeiten der CTG-Befunde fehlerhaft reagiert worden ist. Auffällige oder pathologische CTG’s haben zwar eine geringe Spezifität und können in bis zu 50 % der Fälle falsch-positiv sein und somit die Gefahr für ein Sauerstoffmangel nur vortäuschen, anderseits ist aber erfahrungsgemäß auch ebenso davon auszugehen, dass bei einem sich verschlechternden Zustand des Feten intrauterien das CTG entsprechend deutliche Hinweise liefert. Daraus folgt, dass auffällige oder pathologische CTG’s unter Zuhilfenahme anderer Methoden durch Überprüfung der Sauerstoffversorgung des Feten abgeklärt werden müssen, hier ist vor allem eine Fetalblutanalyse (Mikroblutuntersuchung) zu nennen. Eine Fetalblut-analyse (FBA) wurde nicht vorgenommen und ist offensichtlich auch zu keinem Zeitpunkt der Geburt erwogen worden. Aufgrund der Auffälligkeiten im CTG wäre aber eine Über-prüfung des fetalen Zustands mittels der Fetalblutanalyse dringend indiziert gewesen, da variable Dezelerationen einen unklaren bzw. suspekten CTG-Befund darstellen.
Des Weiteren wurde der Hinweis erteilt, dass unmittelbar nach der Geburt des Kindes ein ph-Wert von 6,62 bestimmt worden ist, mithin ein Wert von weniger als 7,0, so dass eine schwere Azidose vorlag.
Es wären Sofortmaßnahmen erforderlich gewesen, wie das Freimachen der Atemwege, Abreiben mit einem Tuch und Beklopfen der Fußsohlen, Wärmezufuhr, Sauerstoff mittels Maske über das Gesicht leitend. Weil diese Maßnahmen unterblieben sind, ist auch davon auszugehen, dass die postnatale Versorgung des Mandanten fehlerhaft war.
Der hinter dem verantwortlichen Krankenhaus stehende Haftpflichtversicherer wurde aufgefordert, die Ansprüche des Mandanten bezogen auf die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität dem Grunde nach anzuerkennen.
Weil eine außergerichtliche Erledigung abgelehnt worden ist, macht der Kläger vor dem zuständigen Landgericht im Wege einer Teilklage seine Ansprüche geltend, weil davon auszugehen ist, dass bei der Bestätigung der groben Behandlungsfehler innerhalb des Geburtsmanagements die Gegenseite geneigt sein wird, in Regulierungsverhandlungen einzutreten.
Die beim Kläger gegebenen Schäden (u. a. peripartale Asphyxie, hypoxisch-ischämische Enzephalopathie, sekundäre Mikrozephalie, Zerebralparese mit Schluckstörungen) waren so schwerwiegend, dass der Mandant zwischenzeitlich verstorben ist.
Der Prozess ist daher durch die Eltern als seine Erben fortzuführen.
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Bernd Podlech - Trappmann
Rechtsanwalt
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