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Geburtsschadensrecht Teil XV: Schadensersatz im Geburtsschadensrecht |
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Friday, 3. July 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Geburtsschadensrecht Teil XV -
Schadensersatz
im Geburtsschadensrecht - Prozessuale Schwierigkeiten des Vortrages des Patienten im Arzthaftungsprozess im Geburtsschadensrecht auf GEBURTSSCHADEN.INFO von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT ULF S. GRAMBUSCH, Köln
Geburtsschadensrecht Teil XV:
Schadensersatz im Geburtsschadensrecht – Prozessuale Schwierigkeiten des Vortrages des Patienten im Arzthaftungsprozess im Geburtsschadensrecht
Das Informationsgefälle und damit einhergehende Argumentationsschwierigkeiten zwischen den beteiligten Parteien des Arzthaftungsprozesses im Geburtsschadensrecht liegen auf der Hand. Der Patient hat regelmäßig im Vergleich zum Arzt keinen oder nur erschwerten Zugang zu fachmedizinischen Fragen im Zusammenhang mit der Behandlung. Die Aufarbeitung des Prozessstoffs geht daher für den Patienten mit erheblichen Schwierigkeiten einher.
Auch nach der Reform der Zivilprozessordnung dürfen beim Vortrag zu medizinischen Fragen im Arzthaftungsprozess an den klagebegründenden Sachvortrag nur maßvolle Anforderungen gestellt werden. An die Substantiierungspflicht der Partei im Arzthaftungsprozess dürfen nur maßvolle Anforderungen gestellt werden, da vom Patienten regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann. Die Partei darf sich auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes auf Grund der Folgen für den Patienten gestattet (vgl. BGH, Urteile vom 19.5.1981 – VI ZR 220/79 – VersR 1981, 752; vom 10.11.1981 - VI ZR 92/80 - VersR 1982, 168, 169).
Das Gesetz zur Reform der Zivilprozessordnung hat an diesen Grundsätzen nichts geändert, weil der dafür maßgebende Gesichtspunkt, die Waffengleichheit zwischen Arzt und Patienten zu gewährleisten, weiter gilt (vg. weiterführend Greiner, Tatsachenermittlung im Arzthaftungsprozess in „Waffen-Gleichheit“ Schriftenreihe Medizinrecht im DAV, Springer, Berlin 2002, 12).
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ANWALTSKANZLEI GRAMBUSCH-
KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT, VERSICHERUNGSRECHT
Ulf S. Grambusch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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