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Geburtsschadensrecht Teil XIII: Schadensersatz im Geburtsschadensrecht |
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Friday, 3. July 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Geburtsschadensrecht Teil XIII -
Schadensersatz
im Geburtsschadensrecht - Beweislastfragen der Eingriffsaufklärung und der Selbstbestimmungsaufklärung im Geburtsschadensrecht auf GEBURTSSCHADEN.INFO von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT ULF S. GRAMBUSCH, Köln
Geburtsschadensrecht Teil XIII:
Schadensersatz im Geburtsschadensrecht – Beweislastfragen der Eingriffsaufklärung und der Selbstbestimmungsaufklärung im Geburtsschadensrecht
Fragen im Zusammenhang mit der Eingriffsaufklärung und der Selbstbestimmungsaufklärung sind auch im Geburtsschadensrecht regelmäßig streitentscheidend.
Im Grundsatz hat der Arzt die Voraussetzungen für eine wirksame Aufklärung darzutun und in der Praxis im Bestreitensfalle auch zu beweisen. Der Arzt hat auch im Geburtsschadensrecht die Erfüllung seiner Aufklärungspflicht nachzuweisen.
Grundlage für diese Annahme ist einmal das Konzept der Rechtsprechung im Hinblick auf die deliktische Haftung des Behandlers nach §§ 823 ff. BGB. Vertragsrechtlich ist dies dem Umfang der Behandlungspflicht in Verbindung mit der entsprechenden Aufklärungspflicht geschuldet, vgl. § 362 BGB.
Hinsichtlich der Fragen der Beweislast spielen in der Praxis vor allem die schriftlichen Aufzeichnungen in der Patientenakte, den Behandlungsunterlagen, eine Rolle. Hier ist das Aufklärungsgespräch von dem Arzt zu dokumentieren. Eine entsprechende Dokumentation ist nach der Rechtsprechung zumindest ein Indiz für eine Aufklärung.
In der Praxis stellen sich in diesem Zusammenhang vielfältige Fragen. Regelmäßig nicht ausreichend ist die bloße Aushändigung des schriftlichen Aufklärungsbogens an den Patient. Allein maßgeblich ist nach der Rechtsprechung das vertrauensvolle Gespräch zwischen dem Arzt und dem Patient, wobei es auf den Einzelfall ankommt.
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KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT, VERSICHERUNGSRECHT
Ulf S. Grambusch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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