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Geburtsschadensrecht Teil XII: Schadensersatz im Geburtsschadensrecht PDF Drucken E-Mail
Friday, 3. July 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Geburtsschadensrecht Teil XII - Schadensersatz im Geburtsschadensrecht - Die Beweislast bei der therapeutischen Sicherheitsaufklärung im Geburtsschadensrecht auf GEBURTSSCHADEN.INFO von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT ULF S. GRAMBUSCH, Köln

 

 

Geburtsschadensrecht Teil XII:


Schadensersatz im Geburtsschadensrecht – Die Beweislast bei der therapeutischen Sicherheitsaufklärung im Geburtsschadensrecht



Die sog. therapeutische Sicherheitsaufklärung ist von der sog. Eingriffsaufklärung zu unterscheiden. Letztere ist dadurch gekennzeichnet, dass diese dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen oder auch nicht, Rechnung trägt.


Demgegenüber betrifft die therapeutische Sicherheitsaufklärung die Pflicht des Arztes zum Hinweis auf Maßnahmen zur Sicherung des Heilungserfolges.


In Zeitlicher Hinsicht ist hier regelmäßig der Zeitraum ab der Vornahme der Behandlungsmaßnahme relevant. Sinn und Zweck ist es, den Patienten zu einem therapiegerechten Verhalten zur Vermeidung möglicher Selbstgefährdung zu veranlassen, und zwar im Interesse des Heilungserfolges.


Die therapeutische Sicherheitsaufklärung umfasst Warnhinweise sowie Schutzhinweise an den Patienten. Die Mitwirkung an der Heilung wird so gewährleistet, ebenso werden etwaige Selbstgefährdungen vermieden.


Warnhinweise bzw. Schutzhinweise betreffen regelmäßig die Dringlichkeit einer Behandlung, die Nachsorge, die Medikation und/ oder das Erfordernis einer bestimmten Lebensweise.


In der Praxis stellen sich hier schwierige Fragen der Dokumentationserfordernisse des Arztes und der Missachtung entsprechender Warnhinweise bzw. Schutzhinweise durch den Patienten.


Missachtet der Patient nämlich die Warnhinweise bzw. Schutzhinweise, stellt sich die Frage, ob der Arzt hierfür haftet. Hier ist es an dem Arzt darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass sich der Patient auch im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht entsprechend der Warnhinweise bzw. Schutzhinweise im Sinne der Aufklärung verhalten hätte.

 


ra_grambusch_fb  ANWALTSKANZLEI GRAMBUSCH-
KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT, VERSICHERUNGSRECHT

Ulf S. Grambusch 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
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