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Geburtsschadensrecht Teil VII - Schadensersatz im Geburtsschadensrecht |
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Friday, 3. July 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Geburtsschadensrecht Teil VII - Schadensersatz im Geburtsschadensrecht - "Kind als Schaden" bzw. Unterhaltsschaden der Eltern auf GEBURTSSCHADEN.INFO von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT ULF S. GRAMBUSCH, Köln
Geburtsschadensrecht Teil VII:
Schadensersatz im Geburtsschadensrecht – „Kind als Schaden“ bzw. Unterhaltsschaden der Eltern
Wird ein Behandlungsfehler des Arztes z.B. beim Einsetzen eines Verhütungsmittels festgestellt, stellt sich die Frage, ob die sich ergebende Unterhaltspflicht für ein ungewolltes Kind einen Schaden darstellt. Diskutiert wird dies unter dem Stichwort „Kind als Schaden“.
Der für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.11.06, VI ZR 48/06) stellte fest, dass im Einzelfall eine Haftung des Arztes für den Unterhaltsschaden der Eltern zu bejahen sein kann.
Dies ergebe sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sog. "fehlgeschlagenen" Familienplanung, wie sie das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat.
Klargestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass im Falle einer ungewollten Schwangerschaft die personenrechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind nicht dagegen spricht, die Belastung mit einer Unterhaltsverpflichtung als Vermögensschaden anzusehen.
Als Argument hierfür wird angeführt, dass auch im Bereich der Arzthaftung wie in jedem anderen Bereich der Vertragshaftung gilt, dass ein durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursachter Schaden zu ersetzen ist.
Insbesondere dann, wenn die gegenwärtige berufliche und wirtschaftliche Planung der Familiensituation durchkreuzt wird und Zukunft noch nicht endgültig absehbar ist, gilt dies umso mehr, da Fehler des Arztes insoweit erhebliche wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen.
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KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT, VERSICHERUNGSRECHT
Ulf S. Grambusch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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