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Geburtsschadensrecht Teil IX - Schadensersatz im Geburtsschadensrecht |
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Friday, 3. July 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Geburtsschadensrecht Teil IX - Schadensersatz im Geburtsschadensrecht - Haftungsrechtliche Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Hebamme, Belegarzt und Krankenhausträger auf GEBURTSSCHADEN.INFO von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT ULF S. GRAMBUSCH, Köln
Geburtsschadensrecht Teil IX:
Schadensersatz im Geburtsschadensrecht - Haftungsrechtliche Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Hebamme, Belegarzt und Krankenhausträger
Die sog. Passivlegitimation, die Frage danach, wer Anspruchsgegner ist, hat vor allem rechtstechnische Bedeutung bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Bereich des Geburtsschadensrechts. Das Gegenstück zur Passivlegitimation ist die Aktivlegitimation, also die Frage nach dem Inhaber des Anspruchs.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seiner Entscheidung vom 14.02.1995 (Az: VI ZR 272/93) hinsichtlich der Frage der haftungsrechtlichen Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Hebamme, Belegarzt und Krankenhausträger entschieden.
Sofern sich eine Patientin auf seine Veranlassung hin zur Entbindung in ein Krankenhaus begibt, in welchem der Arzt Belegarzt ist, und auch die Eingangsuntersuchung vornimmt, ist er für Fehler einer freiberuflich tätigen Hebamme verantwortlich, die die Geburt bei zeitweiliger Abwesenheit des Arztes überwacht.
In diesem Fall schuldet der Träger des Belegkrankenhauses insoweit keine Leistung, haftet also weder für Fehler des Belegarztes noch der Beleghebamme.
Die Entscheidung betraf aber nur die Tätigkeit einer Beleghebamme, und zwar während einer zeitweiligen Abwesenheit des Belegarztes.
Sofern der Arzt durch die Eingangsuntersuchung die Leitung der Geburt übernimmt, haftet er.
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KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT, VERSICHERUNGSRECHT
Ulf S. Grambusch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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