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Geburtsschadensrecht Teil II - Haftpflichtversicherungsschutz im Geburtsschadensrecht PDF Drucken E-Mail
Friday, 3. July 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Geburtsschadensrecht Teil II - Haftpflichtversicherungsschutz im Geburtsschadensrecht - Aufklärungspflicht des Arztes über eine nicht ausreichende Haftpflichtversicherung? auf GEBURTSSCHADEN.INFO von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT ULF S. GRAMBUSCH, Köln

 

 

Geburtsschadensrecht Teil II:



Haftpflichtversicherungsschutz im Geburtsschadensrecht – Aufklärungspflicht des Arztes über eine nicht ausreichende Haftpflichtversicherung?



Ärzte haben zunehmend Schwierigkeiten, ihre berufliche Tätigkeit im Bereich der Geburtshilfe haftpflichtzuversichern. Eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und schließt das Haftpflichtrisiko des nachgeordneten ständigen ärztlichen und medizinischen Hilfspersonals ein.


Entscheidend ist, dass für Personenschäden ausreichende Deckungssummen zur Verfügung stehen, innerhalb dieser Summe ohne Begrenzung für die einzelne geschädigte Person. Für Sach- und Vermögensschäden genügen unter Umständen wesentlich niedrigere Deckungssummen.


Wer als Arzt im Bereich der Geburtshilfe tätig ist, benötigt eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung, die gleichermaßen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden einsteht.


Im Fall eines Geburtsschadens stellt sich angesichts hoher Schäden die Frage, ob den behandelnden Arzt die ärztliche Aufklärungspflicht trifft, auch darüber aufzuklären, dass gegebenenfalls keine ausreichende Haftpflichtversicherung vorgehalten wird.


Den Arzt trifft lediglich eine Pflicht, über die Risiken, die sich aus einem ordnungsgemäßen Vorgehen ergeben können, aufzuklären. Über einen Organisationsfehler, wie ihn der Einsatz eines Arztes ohne ausreichende Haftpflichtversicherung darstellen könnte, ist dagegen nicht aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 19.3.1985 - VI ZR 227/83 - VersR 1985, 736 und vom 3.12.1991 - VI ZR 48/91 - VersR 1992, 358, 359).

 

 

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KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT, VERSICHERUNGSRECHT

Ulf S. Grambusch 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
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