Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Geburtsschadensrecht auf GEBURTSSCHADEN.INFO von RECHTSANWALT Michael Graf, München
Beispielsfall
Geburtsschaden, fehlerhafte Geburt
Teil 3 Kausalität und Schaden bei fehlerhafter Geburt
Die Arztseite zu 1) hat grob behandlungsfehlerhaft erst nach einer Dauer der Pressperiode von 90min (!) um 04.00 Uhr eine Ärztin hinzugezogen. Dies hätte spätestens um 03.00 Uhr erfolgen müssen.
Des Weiteren hat die Arztseite zu 2), nachdem sie die Geburtsleitung übernommen hatte, grob behandlungsfehlerhaft 20 min verstreichen lassen ohne weitere Maßnahmen, die erforderlich waren, zu treffen, ehe sie die OÄ Dr. Weiser hinzuzog und mit der Vakuumextraktion begonnen wurde.
Die Patientin wurde nicht ordnungsgemäß aufgeklärt.
I. Kausalität
Sowohl die oben dargestellten Behandlungsfehler als auch die fehlerhafte Aufklärung der Patientin wurden für den Eintritt eines Körper- und Gesundheitsschadens bei der Patientin kausal.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Arztes und deren Auffälligkeit für den eingetretenen Körper- bzw. Gesundheitsschaden trägt zwar grundsätzlich der Geschädigte.
Im vorliegenden Fall gilt es aber, folgende Beweislastumkehrtatbestände zu berücksichtigen:
Verschuldenvermutung
Wir weisen daraufhin, dass die in § 280 I 2 BGB n.F. formulierte Verschuldensvermutung für den Arztvertrag als Dienstvertrag anzuerkennen ist (vgl. auch Katzenmeier VersR 2002, 1066, 1069 m. w. N.; Palandt-Heinrichs, 65. Aufl. 2006, § 280 BGB Rz. 42)
Bei einer sorgfältigen Differenzierung zwischen vom Patienten darzulegender und zu beweisender Pflichtverletzung und ihrer Kausalität zum Schaden einerseits und dem Verschulden andererseits erscheint die in § 280 I 2 BGB n. F. nunmehr allgemein vorgesehene Verschuldensvermutung bei festgestelltem ärztlichen Fehlverhalten angezeigt.
Haftungsausfüllende Kausalität
Bei der Beweisführung für die haftungsausfüllende Kausalität, also die weiteren Schäden und Beschwerden einschließlich einer etwa behandlungsfehlerbedingten Verschlimmerung von Vorschäden, reicht es zur Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 287 ZPO aus, wenn für die betreffende Behauptung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann (vgl.: Urt. v. 4. 11. 2003 - VI ZR 28/03, NJW 2004, 777, 778; Müller NJW 1997, 3049, 3051; BGH v. 24.06.1986 – VI ZR 21/85, VersR 1986, 1121; BGH v. 21.07.98 – VI ZR 15/98 = VersR 1998, 1153).
Grober Behandlungsfehler
Ein „grober Behandlungsfehler" liegt vor, wenn ein medizinisches Fehlverhalten vorliegt, welches aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Betroffen sind also Verstöße gegen eindeutig gesicherte medizinische Erkenntnisse und bewährte ärztliche Behandlungsregeln und Erfahrungen.
Das Fehlverhalten des Arztseite erscheint aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich.
Es wird empfohlen, dass bereits ab Beginn der Pressperiode ein Arzt im Kreissaal anwesend ist. Spätestens ist ein solcher allerdings nach eine Dauer von 30 min hinzuzuziehen. Im vorliegenden Fall wurde erst nach einer Dauer der Pressperiode von 90 min (!), also weit nach dem Limit von 30 min, ein Arzt, hier sogar nur eine Assistenzärztin, hinzugezogen.
Auch nach diesem verspäteten Ruf der Arztseite zu 2) wurden nicht sofort die erforderlichen Maßnahmen getroffen, sondern es sind weitere 20 min verstrichen. Dies ist nicht nachvollziehbar begründbar.
Ein solches gravierendes Fehlverhalten, das nicht nur die Patientin geschädigt, sondern auch das Kind gefährdet hat, ist aus objektiv ärztlicher Sicht nicht verständlich und daher grob behandlungsfehlerhaft.
Hier wird ein Sachverhalt bewiesen werden, der die - vom Gericht vorzunehmende - Bewertung eines Behandlungsfehlers als grob rechtfertigt, so greift für den Kausalzusammenhang zwischen dem festgestellten Behandlungsfehler und dem beim Patienten eingetretenen Primärschaden eine Beweislastumkehr ein, so dass die Kausalität vermutet wird und die Behandlungsseite beweisen muss, dass der Behandlungsfehler für die Schädigung nicht ursächlich geworden ist.
Auch eine Häufung mehrerer, jeweils für sich nicht grober Behandlungsfehler kann die Behandlung im Rahmen der dann anzustellenden „Gesamthetrachtung" als grob fehlerhaft erscheinen lassen (Müller MedR 2001, 487, 489 f.).
Ist ein „grober Behandlungsfehler" festgestellt, genügt es für die Annahme einer Beweislastumkehr für die Kausalität hinsichtlich des eingetretenen Primärschadens, wenn der Behandlungsfehler generell geeignet ist, diesen eingetretenen Primärschaden zu verursachen (BGH NJW 1997, 794; Müller MedR 2001, 487, 490; S/Pa, Rz. 520; G/G, 5. Aufl., Rz. B 258), d.h. wahrscheinlich sein muss der Primärschaden nicht (!). (vgl. auch: BGH, Urt. v.8. 1. 2008 - VI ZR 118/06 (OLG Karlsruhe), NJW 2008, 1304 f..).
Anfängereingriffe, Anfängeroperationen
Die Übertragung einer selbständig durchzuführenden Operation oder eines vergleichbaren Eingriffs auf einen hierfür noch nicht ausreichend qualifizierten Arzt ist ein Behandlungsfehler in Form eines Organisationsfehlers. Wird die Gesundheit des Patienten bei dem Eingriff durch einen nicht ausreichend qualifizierten Arzt oder noch geringer qualifizierten Berufsanfänger geschädigt, so trifft den/die Krankenhausträger/Praxis die Beweislast, dass dies nicht auf dessen mangelnder Qualifikation beruht (BGH NJW 1984, 655 zur Anfängeroperation; NJW 1993, 2989 = VersR 1993, 1231 zur Anfängernarkose: Krankenhausträger hat die Vermutung der Kausalität der Unerfahrenheit des „Anfängers" für den Schadenseintritt zu entkräften,- OLG Düsseldorf VersR 2001, 460 und OLG Schleswig NJW 1997, 3098 zum Arzt im Praktikum).
Im vorliegenden Fall wurde zunächst nur eine Assistenzärztin tätig, obwohl um 04.00 Uhr bereits die Lage so problemtisch war, dass ein erfahrener Arzt hätte handeln müssen. Auch dieses Vorgehen ist fehlerhaft.
II. Haftungshöhe
1. Schmerzensgeld
Bedingt durch die Behandlungs- und Aufklärungsfehler der Arztseite musste die Patientin einen leidvollen Nachbehandlungsweg erleben.
Die von den Arztseite am 23.02.2007 durchgeführte behandlungsfehlerhafte Geburt hat für die Patientin in ihrem heutigen Leben zu Folgeschäden geführt.
Die Patientin hat durch die behandlungsfehlerhafte Geburt einen verbleibenden Sehschaden erlitten. Dieser wurde durch eine Gehirnblutung hervorgerufen. Es besteht auch keine Hoffnung, dass sich der Sehschaden in Zukunft zurückentwickelt. Die Patientin wird daher mit diesem Schaden leben müssen.
Dieser Sehschaden führt zu starken Beeinträchtigungen der Patientin in ihrem alltäglichen Leben.
Der durch die behandlungsfehlerhafte Geburt entstandene Sehfleck behindert die Patientin also stark in ihrer Berufsausübung, da ein fehlerfreies und stundenlang konzentriertes Arbeiten der Patientin nunmehr nicht mehr möglich ist.
Die Patientin hat durch die behandlungsfehlerhafte Geburt auch einen langen Leidensweg durchlaufen müssen.
Sie war nach der Geburt, die behandlungsfehlerhaft viel zu lange dauerte, sehr erschöpft und daher nicht richtig in der Lage, sich über die Geburt ihres Sohnes zu freuen. Auch der folgende Leidensweg hinderte die Patientin daran, von den ersten Tagen an eine enge, mütterliche Beziehung zu ihrem Sohn aufzubauen.
Die Patientin musste sich zur Aufklärung der Ursachen ihrer Kopfschmerzen und des Sehflecks zunächst einem cMRT, und dann am Folgetag einer Angiographie unterziehen.
Diese Untersuchungen zwangen die Patientin Anfang März, bereits eine Woche nach der Geburt ihres Sohnes (!), zunächst abrupt abzustillen. Dies war nicht nur für die Patientin, sondern auch für ihren 1 Woche alten Sohn eine enorme Belastung. Dieser Schrie ununterbrochen und nahm die Milch aus der Flasche erst an, als er es vor Hunger kaum noch aushielt. Das Leiden des kleinen Jungen als Mutter zu beobachten, ohne etwas dagegen tun zu können, war für die Patientin eine große Qual.
Zudem ist eine Angiographie eine sehr belastende Untersuchung. Es bestehen hohe Risiken (z.B. das Risiko eines anschließenden Schlaganfalls (!)) und die Untersuchung ist sehr unangenehm. Das Spritzen der Kontrastmittel, die die Patientin zum Abstillen zwangen, verursacht u.a. starken Druck im Kopf, Übelkeit während der Behandlung.
Nach der Behandlung musste die Patientin 24 Stunden flach auf dem Rücken liegen ohne sich zu bewegen, wobei ihr im Liegen ständig Milch abgepumpt werden musste.
Diese 24 Stunden waren für die Patientin ein einziger Alptraum, da sie unter starken Schmerzen litt und sich nicht um ihren Sohn kümmern konnte.
Die Diagnose, eine Gehirnblutung nahe des Sehzentrums, war für die Patientin ein Schock, da sie als Tochter zweier Ärzte wusste, dass eine solche im schlimmsten Fall zum Tod führen kann.
Aufgrund der Abwesenheit von ihrem Sohn und durch die langen Strapazen der Geburt gestaltete sich die Beziehung der Patientin zu ihrem Sohn zunächst sehr schwierig.
Die Patientin hatte durch die schmerzhafte, lange Geburt mit den anschließenden bedrohlichen Hirnblutungen ein psychisches Trauma erlitten. Dies unterband zunächst den Aufbau zärtlicher Muttergefühle bei der Patientin Sie empfand in ihrer Müdigkeit jegliche Fürsorge für ihren Sohn zunächst nur als anstrengend.
Die Milchproduktion der Patientin wurde aufgrund des Stresses und der Müdigkeit unter der sie litt immer weniger, sodass die zweite Angiographie im August 2007, wiederum mit Einspritzen von Kontrastmittel, die Patientin endgültig zwang ihren Sohn nach bereits 5 Monaten abzustillen.
Noch heute leidet die Patientin unter dem psychischen Trauma der Geburt. Es fällt ihr schwer über die Ereignisse zu sprechen.
Zudem reagiert sie gereizt auf jede Frage nach einem weiteren Kind, da sie sich eine erneute Schwangerschaft nicht vorstellen kann, obwohl sie eigentlich immer mehrere Kinder haben wollte. Sie hat sich deshalb bei ihrer Frauenärztin eine Spirale zur Verhütung einsetzen lasse, um eine weitere Schwangerschaft sicher ausschließen zu können.
Die behandlungsfehlerhafte Geburt hatte und hat, außer den körperlichen Leiden, die die Patientin durchstehen musste und muss, auch starke Auswirkungen auf das Familienleben der Patientin und belastet sie noch heute psychisch sehr stark. Die Patientin zieht daher in Erwägung sich in eine psychotherapeutische Behandlung zu begeben um eines Tages das Trauma der Geburt überwinden zu können und das Familienleben mit ihrem kleinen Sohn und ihrem Mann genießen zu können.
Folglich ist ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 € angemessen, da ein Dauerschaden verbleiben wird.
2. Zukunftsschäden
Es ist der Eintritt noch späterer Zukunftsschäden denkbar.
Denkbar ist eine weitere Verschlechterung der Sehkraft der Patientin
Zudem besteht die Gefahr eines Blutgerinnsels im Gehirn.
Die berufliche Einschränkung der Patientin kann noch zu Folgeschäden führen. Die erhöhte Fehlerzahl beim Geige spielen durch den Flimmerfleck im Auge könnte zu einem Jobverlust führen. Desweiteren könnte eine Verschlechterung der Sehkraft ihre Erwerbsfähigkeit mindern oder zu einem Haushaltsführungsschaden führen.
Auch zukünftige Kosten für die psycho-therapeutische Behandlung des Geburtstraumas der Patientin sind denkbar.
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