Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Geburtsschadensrecht auf GEBURTSSCHADEN.INFO von RECHTSANWALT Michael Graf, München
Beispielsfall
Geburtsschaden, fehlerhafte Geburt
Teil 1 Sachverhalt
I. Behandlungsablauf
1. Aufklärung der Patientin
Die Patientin, geb. am 06.08.1973, erwartete im Alter von 34 Jahren ihr erstes Kind.
Die bevorstehende Geburt wollte die Patientin bei der Arztseite zu 3) durchführen lassen. Deshalb begab sie sich im Dezember 2006 zu einer Vorbesprechung.
Im Rahmen dieser Vorbesprechung erfolgte die Aufklärung über die bevorstehende Geburt. Die Patientin wurde hierbei nicht über die Risiken einer natürlichen Geburt aufgeklärt und auch nicht über Alternativen zur natürlichen Geburt informiert, obwohl die Patientin mehrmals signalisierte, dass sie für solche Alternativen offen sei.
2. Vorbereitung auf die Geburt, 22.02.2007
Die Patientin verspürte am 22.02.2007 ab ca. 2 Uhr starke Wehen in regelmäßigen Abständen. Sie begab sich daraufhin am 22.02.2007 um 7 Uhr zur Arztseite zu 3).
Dort wurde ihr mitgeteilt, dass es sich bei den Wehen nur um Vorwehen handele und die Patientin daher beruhigt wieder nach Hause fahren könne.
Die Patientin entschied sich jedoch in der Klinik zu bleiben, da die Wehen in sehr kurzen Abständen erfolgten und sehr schmerzhaft waren.
Gegen 16 Uhr bat die Patientin um eine Periduralanästhesie (PDA) gegen die starken Wehenschmerzen, die ihr vom diensthabenden Anästhesisten gelegt wurde.
Gegen Mitternacht teilte die Arztseite zu 1) der Patientin mit, dass der Muttermund schon sehr fortgeschritten und die Wehentätigkeit sehr stark sei. Man stellte deshalb die PDA für die folgende Abtreibungsphase ab.
3. Geburt, 23.02.2007
Gegen 01.50 Uhr wurde die Geburt von der Arztseite zu 1) eingeleitet. Die Arztseite zu 1) ermutigte die Patientin auf Nachfrage mitzupressen. Die Pressperiode begann um ca. 02.30 Uhr.
Nach ca. 1 Stunde war immer noch kein nennenswerter Fortschritt erzielt worden.
Die Patientin wurde von der Arztseite zu 1) weiter angeleitet kräftig mitzupressen, wobei die Arztseite zu 1) der Patientin, der es aufgrund der Anstrengung und großen Schmerzen nicht gut ging, den Eindruck vermittelte, dass die Geburt gut voran ginge.
Erst als die Geburt weiterhin nicht voran ging zog die Arztseite zu 1) um 04.00 Uhr, also über 2 Stunden nach Geburtsbeginn (!), die Arztseite zu 2) zur Geburt hinzu. Diese versuchte erfolglos die Geburt mit Hilfe des „kristellerschen Handgriffs“ voranzubringen. Hierbei trat das Köpfchen des Kindes allerdings kaum tiefer.
Erst ca. 20 min nach dem erfolglosen Versuch des „Kristellergriffes“ rief die Arztseite zu 2) schließlich OÄ Dr. W. bei folgender Situation hinzu:
Geburtsstillstand
CTG in Ordnung
Muttermund vollständig
Köpfchen Beckenmitte
Pfeilnaht im 1. Schrägen
Keine Fontanelle zu tasten
Ein weiterer Geburtsfortschritt ist nicht möglich.
Aufgrund dieser Situation sah OÄ Dr. W. die Indikation zur Vakuumextraktion gestellt.
Die Vakuumextraktion wurde zunächst mit einer Sauglocke und anschließend, nachdem diese abgeglitten war, mit einer 5er Metall-Glocke durchgeführt. Nach 3 Traktionen gelang OÄ W. die Entwicklung des kindlichen Köpfchens.
Um 04.50 Uhr, also 2 Stunden und 20 min (!) nach Beginn der Pressperiode um 02.30 Uhr, wurde das Kind vollständig entwickelt.
4. Zustand und Behandlung nach der Geburt
Am 27.02.2007 wurde die Patientin aus der Klinik der Arztseite zu 3) entlassen.
Am 01.03.2007, also drei Tage nach ihrer Entlassung aus der Klinik, litt die Patientin unter sehr starken Kopfschmerzen und einem großen Flimmerfleck im linken Auge.
Sie suchte daraufhin noch am 01.03.2007 den Augenarzt Dr. univ. T. Scharmann auf. Dieser konnte jedoch auch nach eingehender augenärztlicher Untersuchung keine Ursache für den Flimmerfleck im Auge feststellen.
Da die Sehstörung und die Kopfschmerzen immer schlimmer wurden begab sich die Patientin schließlich am 05.03.2007 in die Notaufnahme des Klinikums rechts der Isar der TU München.
Am 06.03.2007 wurde bei der Patientin ein cMRT durchgeführt. Hierzu musste der Patientin ein Kontrastmittel gespritzt werden. Dieses führte dazu, dass die Patientin unvorbereitet ihr Kind nach schon einer Woche (!) abstillen musste.
Bei dem cMRT vom 06.03.2007 wurde folgende Diagnose gestellt:
Atypische intrazerebrale Blutung okzipital rechts mit (I61.8)
Quadrantenanopsie links unten (H53.4)
Flimmerskotom (H53.1)
Karpaltunnel-Syndrom (KTS) (G56.0)
Die festgestellten Gehirnblutungen nahe des Sehzentrums waren schon ein paar Tage alt und hatten sich allmählich ausgebreitet.
Die Patientin litt nach dieser Diagnose verständlicherweise unter großen Ängsten, da sie als Tochter zweier Ärzte um die große Gefahr durch eine Gehirnblutung wusste.
Die Patientin wurde zur Beobachtung stationär in der Klinik aufgenommen. Am nächsten Tag wurde zur vollständigen Abklärung der Umstände eine Angiographie durchgeführt.
Eine solche Angiographie ist ein sehr riskanter und unangenehmer Eingriff, bei dem der Patientin wiederum Kontrastmittel verabreicht werden musste. Nach der Angiographie musste die Patientin 24 Stunden flach auf dem Rücken liegen, wobei ihr regelmäßig Milch abgepumpt werden musste. Die Patientin konnte sich deshalb während dieser Zeit nicht um ihren Sohn kümmern.
Der Befund des cMRT wurde durch die Angiographie bestätigt.
Am 14.05.2007 begab sich die Patientin zu einer Untersuchung in die Neurologische Gemeinschaftspraxis zu Prof. Dr. med. Christian Bischoff. Dieser stellte fest, dass sich die Sehstörung nicht weiter zurückgebildet hatte. Die Patientin hatte also immer noch ein Flimmerskotom im linken unteren Quadranten.
Die Patientin unterzog sich nach Empfehlung der Ärzte am 01.08.2007 einer weiteren risikoreichen und schmerzhaften Angiographie im Klinikum rechts der Isar. Hierbei wurden keine neuen Diagnosen gestellt.
Die Sehstörung der Patientin wird in dem vorhandenen Umfang erhalten bleiben, da die Symptome, die sich nach einem Jahr noch nicht zurückgebildet haben verbleiben.
Zudem wird durch diese Diagnose eine weitere Geburt der Patientin nur mit einem Kaiserschnitt möglich sein, da eine natürliche Geburt ein zu großes Risiko darstellen würde.
II. Ergebnis
Die Geburtsdurchführung war behandlungsfehlerhaft. Es wurden nicht rechtzeitig Maßnahmen ergriffen, um die Pressperiode zu verkürzen und die Patientin und ihr Kind vor Schäden zu schützen.
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