Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Geburtsschadensrecht -hier Hebammenhaftung- auf GEBURTSSCHADEN.INFO von RECHTSANWALT Michael Graf, München
Beispielsfall
Geburtsschaden durch Hebamme, verzögertes Handeln, Tod eines Kindes bei der Geburt
Teil 3 Kausalität und Schaden
(Anl. 6, S. 3)
1. Kausalität
Hätten die Hebamme und die Frauenärztin ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken einer Risikoschwangerschaft und einer Risikogeburt aufgeklärt, so hätte sich die Patientin schon während der Schwangerschaft an einen Facharzt oder an eine Geburtsklinik gewandt. Die Patientin hätte das Wohl ihrer Ungeborenen niemals solchen Risiken ausgesetzt. Die Tatsache, dass die Schwangerschaft erst durch die 5. IVF entstand, verdeutlicht, dass sich die Patientin sehnlichst ein Kind wünschte. So kann man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen, dass eine optimale Schwangerschaftsbetreuung und Überwachung schon im Vorfeld Risiken von Mutter und Kind abgewandt hätten, zumindest wären diese beherrschbar gewesen.
Die Aufklärung war fehlerhaft und kausal.
Geht man davon aus, dass der Gesundheitsschaden (Hirnschaden) des Kindes, durch eine aufsteigende Infektion in der Gebärmutter entstanden ist, kann man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen, dass dieser durch eine verabreichte Antibiotikagabe vermieden worden wäre. Bei Feststellung einer gereiften Zervix muss eine Infektion durch einen Vaginalabstrich ausgeschlossen werden.
Hätte die Hebamme dafür Sorge getragen, die Patientin (frühestens zum Befund gereifte Zervix, spätestens nach Kenntnis über den vorzeitigen Blasensprung) einer Infektionsdiagnostik mit Antibiotikaprophylaxe zuzuführen, kann man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen, dass das Kind gesund zur Welt hätte kommen können.
Die Behandlung war fehlerhaft und kausal.
Geht man davon aus, dass die Komplikation einer vorzeitigen Plazentaablösung auch in der Klinik hätte passieren können, so muss dennoch angenommen werden, dass eine primär durch einen Neonatologen vorgenommene Erstversorgung des Neugeborenen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ausgangssituation des Frühgeborenen deutlich gebessert hätte. Der Exitus hätte möglicherweise verhindert werden können, zumindest aber wäre das Leben des Neugeborenen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verlängert worden.
(vgl. Akte StA, Blatt 197)
In der Klinik wäre im Gegensatz zu den improvisierten häuslichen Verhältnissen eine ausreichende Geburtsüberwachung möglich gewesen. Bei Hinweisen auf eine fetale Verschlechterung bei protrahierter Geburt, mütterlichem Kreislaufschock, Nabelschnurkomplikationen und drohender Plazentalösung hätten eine rasche Geburtsbeendigung (evtl. durch Sectio) und anschließend eine adäquate Neugeborenenversorgung durchgeführt werden können.
Die Vermeidung von Wärmeverlust verbessert die Überlebenschance eines Frühgeborenen.
(Anl.4, S.24)
Die Neugeborenenerstversorgung war fehlerhaft und kausal.
In einer Geburtsklinik kann das Personal bei pathologischen Geburtsverläufen, insbesondere bei Frühgeburten, schnellstmöglich reagieren und für das zu erwartende Kind wird stets ein Kinderarzt oder Neonatologe hinzugezogen.
Frühgeborene der vollendeten 24. SSW haben bereits eine Überlebenschance bei 50:50. In den darauffolgenden Lebenswochen erhöht sich die Überlebenschance rapide, in der 28. SSW liegt sie bereits bei über 90 Prozent. (Anl.4, S.12)
Jedes Jahr werden in Deutschland rund 770 000 Kinder geboren. Davon sind 50 000 Frühgeborene, die weniger als 2500 Gramm wiegen. Die meisten haben eine Überlebenschance von über 95 Prozent.
(Anl.4, S.26)
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeitan hätte der Säugling mit dem optimalen Geburtsgewicht für eine Frühgeburt von 2300 Gramm (SSW 35) überlebt, zumindest hätte sein Leben verlängert werden können.
2. Folgen der Behandlung und Schaden
a. Leidensweg Mutter (Kl.) und Vater
Unmittelbar nach der Geburt der Zwillinge fühlte sich die Patientin wie erstarrt, sie stand unter Schock. Sie hatte furchtbare Angst um das Leben ihres Babys und kniete trotz ihres geschwächten Zustands während der Reanimation neben ihrem Kind. An die anderen Geschehnisse um sich herum, hat die Patientin keine Erinnerung mehr. Als der Notarzt eintraf, war die Patientin einigermaßen aufnahmefähig. Die Patientin schämte sich vor den fremden Männern und es war ihr äußerst peinlich, dass diese sie in diesem Zustand (unbekleidet und blutverschmiert) zu Gesicht bekamen.
Sie registriert zwar, dass der Notarzt das Kind mitnahm, verspürte aber wegen dem Schockzustand noch keine Gefühlsregung. Später überfiel sie die Angst, man wolle ihr auch noch das andere Kind nehmen. Da ihr Mann mit dem Notarzt in die Klinik fuhr, fühlte sich die Patientin hilflos und verlassen.
Obwohl sich die Patientin psychisch in einem desolaten Zustand befand, über Unterleibsschmerzen klagte, die Blutungen zunahmen, Schmerzen beim Wasser lassen hatte und total erschöpft war, verließ die Hebamme die Klägerin. Auch die zweite Hebamme verließ kurz darauf die Wohnung und überließ die Patientin in der Obhut von zwei Freundinnen und Bruder. Diese Personen waren mit der Situation völlig überfordert und für die Patientin keine Hilfe.
Die Hebamme kam einen Tag später gegen Mittag zur Patientin zur Nachsorge. Die starken Blutungen der Patientin hatten nicht nachgelassen und sie hatte mittlerweile auch Fieber. Die Bekl.) handelte nicht und wies die Patientin nicht an, sich bei einem Arzt vorzustellen.
Die Fieberschübe und die Schmerzen ließen die Patientin kaum schlafen. In der Nacht wurde sie von alptraumartigen Bildern immer wieder aus dem Schlaf gerissen. Die Sorge um die kleine Linda brachte sie fast um den Verstand.
So geschwächt war sie kaum in der Lage, sich um ihr neugeborenes Kind zu kümmern. Ihr psychischer und physischer Zustand war äußerst schlecht und am 21.12.2003 wurde sie in das Krankenhaus Fürstenfeldbruck eingewiesen. Die Patientin wollte nur noch schlafen und wünschte sich, dass der „Alptraum“ ein Ende hat.
Die Patientin fühlte sich im Krankenhaus wie isoliert und konnte keine Nähe zulassen, insbesondere nicht zu ihrem Mann. Die Patientin wurde von heftigen Schuldgefühlen geplagt, die sie nicht zur Ruhe kommen ließen.
Sie fühlte sich hilflos, orientierungslos und die Nächte waren furchtbar. Unterleibsschmerzen und Schlaflosigkeit, trotz Schlafmittel, machten der Patientin zu schaffen.
Nach einer Woche Krankenhausaufenthalt kam die Patientin nach Hause und die Versorgung des Babys strengte sie körperlich sehr an.
Zudem besuchte sie täglich ihr Kind im Krankenhaus und schlief manchmal vor Erschöpfung an dessen Bettchen ein. Die Sorgen um das kranke Kind Linda ließen es nicht zu, dass sich Freude über das gesund geborene Kind Clara einstellen konnte.
Clara wurde wechselweise von Vater und Mutter „versorgt“, da sich immer einer von den Eltern bei Linda im Krankenhaus befand. Die Eltern konnten wegen der psychischen Belastung und dem permanenten Zeitdruck kein „Elternglück“ empfinden.
Der Vater hat während dieser Zeit Unglaubliches geleistet. Er versorgte zeitweise das Neugeborene zu Hause und hat immer wieder mehrere Stunden auf der Kinderintensivstation verbracht.
Der Tod von Linda war für die Patientin und deren Mann ein Schock. Die ersten Monate des Jahres 2004 verbrachte die Patientin in innerlicher Erstarrung und nur die Versorgung ihrer Tochter Clara zwang sie zur Aktivität. Ihr Kind war in dieser Zeit der einzige Antrieb zum Leben.
Die Patientin entwickelte große Angst hinsichtlich des plötzlichen Kindstod ihrer Tochter, bezweifelte ihre Fähigkeit das Kind gut zu versorgen und sie fühlte sich häufig so, als ob ein Teil von ihr abgestorben sei. Sie war antriebslos, unglaublich traurig und entwickelte sogar Selbsthass.
Der Verlust des Kindes wirkte und wirkt sich noch heute aus. Die Patientin und ihr Partner ist sich zeitweise fremd, da der eine die Trauer des anderen nicht versteht und sie sich nicht gegenseitig trösten und stützen können. Zwischen dem Paar herrscht sowohl im mentalen, wie auch im körperlichen Bereich häufig eine erhebliche Distanz, was sich negativ auf das Eheleben auswirkt.
Auch Freundschaften sind zerbrochen, da manche Freunde Berührungsängste mit der Problematik der Familie R. hatten.
Die Wunde, die durch den Tod der Tochter bei der Patientin gerissen wurde, wird sich niemals schließen. Die Patientin versucht heute mit dem Schicksalsschlag zu leben und ihrer Tochter Clara eine schöne Kindheit zu ermöglichen.
Die Patientin hat den langen und beschwerlichen Weg der künstlichen Befruchtung auf sich genommen, da sich sehnlichst ein Kind wünschte. Die Freude über die Schwangerschaft war groß und sie hätte ihre Kinder wissentlich niemals diesen Risiken ausgesetzt.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wären bei einer optimal überwachten Entbindung die aufgeführten Risiken, die zu den Geburtsschäden und später zum Tod der kleinen Lind beitrugen nicht entstanden, zumindest wären diese beherrschbar gewesen. Die Tochter Clara könnte heute mit ihrer Schwester Linda aufwachsen.
Die Gewissheit, dass die Tochter Linda bei einer überwachten Geburt heute leben würde, mit ihrer Schwester Clara aufwachsen könnte, ist und bleibt für die Familie sehr schmerzhaft.
Jeder Geburtstag von Clara ist für die Eltern nicht nur ein Freudentag, da er überschattet wird von Trauer und den Erinnerungen an Lindas Leidensweg.
Die emotionale und psychische Last der Eltern des verstorbenen Kindes lässt sich schwerlich in Worte fassen!
Abschließend sei nochmals erwähnt, dass sich die Patientin bei ordnungsgemäßer Aufklärung für eine überwachte Entbindung in der Klinik entschieden hätte!
Dass für einen Schmerzensgeldanspruch der Hinterbliebenen ein Bedürfnis besteht, ist allgemein anerkannt. Die Rechtsprechung billigt den Hinterbliebenen einen Schmerzensgeldanspruch zu, wenn die Hinterbliebenen geltend machen können, dass sie infolge des Verlustes des Angehörigen einen psychischen Schaden erlitten haben, dem ein selbstständiger Krankheitswert zukommt. Dies ist hier der Fall, da die Patientin und der Vater den Tod des nahen Angehörigen miterlebten und einen Schock erlitten, der über die üblichen Empfindungen hinausgeht.
Unter Hinweis auf das im Anlagenkonvolut K 8 befindliche Vergleichsurteil des LG Köln vom 17.03.05 ist hier ein Schmerzensgeldanspruch der Eltern von je € 20.000, mithin € 40.000 angemessen.
b. Leidensweg des verstorbenen Kindes
Für einen Anspruch auf Schmerzensgeld ist vorauszusetzen, dass der Verletzte, hier das Kind Linda R. , noch eine gewisse Zeit gelebt hat, weil § 847 BGB a.F., § 253 Abs. 2 BGB n.F. weder für den sofortigen Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung vorsehen.
Dies kann hier bejaht werden, weil das Kind nach dem 19.12.03 noch einige Wochen bis zum 04.01.04 (16 Tage) lebte und während dieser Zeit erheblich litt.
Ein Frühchen kann von Geburt an fühlen, riechen, sehen, schmecken und tasten.
Gerade bei Frühgeburten ist eine sanfte Geburt notwendig um den zarten Organismus nicht zu belasten.
Diese Voraussetzung war für Linda nicht gegeben; das Kind war unter seiner Geburt einem immensen Stress ausgesetzt.
Bereits im Geburtskanal erlitt das Baby einen Schock, Sauerstoffmangel und schwebte zwischen Leben und Tod.
Sanfte Betreuung und notwendige optimale medizinisch Behandlung war für Linda nicht gegeben. Die Hebamme hat das Kind sogar einer Unterkühlung ausgesetzt.
Der darauf folgende notwendige Transport in die Klinik erhöhte den Stressfaktor und die gesundheitlichen Belastungen für die kleine Linda.
Für kranke Neugeborene und Frühgeborene besteht im Rahmen der intensivmedizinischen Behandlung ein hohes Schmerzrisiko.
Ein Frühgeborenes erfährt durchschnittlich 372 Interventionen innerhalb von 14 Lebenstagen.
Die Intubationen, parenterale Ernährung, Infusionstherapien, Monitoring, kapilläre Blutentnahme an den Fersen und technische Diagnoseverfahren haben Linda immer wieder Stress und Schmerzen zugefügt.
Es ist hier ein Schmerzensgeld von € 20.000 angemessen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist hier die Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Kindes, das dadurch bedingte Leiden und dessen Dauer (16 Tage) ( (BGH v. 13.10.1992 – VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1 [7 ff.] = MDR 1993, 123) maßgeblich zu berücksichtigen.
Das Kind wurde dort in einem schweren Zustand geboren und wies schwerste Schäden auf. Es handelte sich also um einen Fall schwerster Schädigung, in dem die ausgleichspflichtige immaterielle Beeinträchtigung gerade darin liegt, dass die Persönlichkeit ganz oder weitgehend zerstört ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass ein Säugling betroffen war, dessen Leidenszeit ab der Geburt 16 Tage betragen hat.
In einem Vergleichsfall des OLG Bremen, Urt. v. 26.03.2002 – 3 U 84/01, OLGR 2002, 231 wurden für 3 Tage Dauer bereits € 5.000 bezahlt, so dass unter Berücksichtigung auch des Urteils des OLG Koblenz vom 14.04.05 ein Schmerzensgeld von mindestens € 20.000 angemessen ist. (vgl. Anlagenkonvolut K8).
c. weitere Haftungsfälle der Hebamme
Auffällig ist bereits, dass gegen die Hebamme schon mehrfach strafrechtliche ermittelt worden ist, die Hebamme) wurde in anderen vergleichbaren Fällen sogar schon strafrechtlcih verurteilt.
Gegen die Hebamme wurde bspw. im Fall Pindur und Schönwerth-Brinkmann ermittelt.
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