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Armlähmung nach Schulterdystokie (Geburtsschaden) |
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Saturday, 1. May 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Armlähmung nach Schulterdystokie auf GEBURTSSCHADEN.INFO
von RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR MEDIZINRECHT ISABEL BALS, Köln
Armlähmung nach Schulterdystokie (Geburtsschaden)
Die Kölner Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Isabel Bals berichtet heute über einen Fall aus dem Geburtsschadensrecht, der im vergangenen Jahr vom Landgericht Darmstadt, Urt. v. 23.07.2008 – 2 O 542/01 (rechtskräftig) entschieden wurde.
Der Fall
Der Kläger wurde 1993 mit einem Geburtsgewicht von 4.280 kg spontan entbunden. Unmittelbar nach der Geburt wurde eine Lähmung des Nervus Plexus festgestellt. Der rechte Arm des Neugeborenen hing vollständig schlaff herunter. Eine Besserung ist bis heute nicht eingetreten. Der rechte Arm des heute 16-Jährigen ist von der Schulter bis in die Hand komplett gelähmt. Ihm fehlt jegliche Spontanmotorik. Auch Schmerzreize kann der Kläger nicht empfinden.
Unter der Geburt war es bei dem Kläger zu einer Komplikation gekommen, die in der Medizin als sogenannte Schulterdystokie bekannt ist. Hierunter versteht man einen abrupt eintretenden Geburtsstillstand in der letzten Phase der Geburt, bei dem der Kopf des Kindes bereits ganz oder teilweise geboren ist, und bei dem sich die Schulter des Kindes unter dem mütterlichen Schambeinknochen verkeilt. Nach Eintreten dieser Komplikation beim Kläger hatte der ungeübte Geburtshelfer, ein Arzt im Praktikum, weiterhin „von oben“ auf den Oberbauch gedrückt, um die vollständige Geburt des Säuglings zu beschleunigen. Dem später hinzugerufenen Oberarzt wurde vorgeworfen, zur Geburtsbeendigung gewaltsam am kindlichen Köpfchen gezogen und gedreht zu haben.
Das Problem
Die sog. Schulterdystokie stellt einen ganz typischen geburtshilflichen Komplikationsfall dar. Alle Formen der Schulterdystokie beruhen auf einer falschen Einstellung des Schultergürtels des Säuglings, der im Geburtskanal nicht oder nur unvollständig die notwendigen schraubenförmigen Rotationsbewegungen ausführt. Es ist allgemein bekannt, dass Schulterdystokien das Leben des Kindes gefährden, wenn es nicht gelingt, sie rasch zu beheben. Es gibt eine Reihe von Maßnahmen, die der erfahrende Geburtshelfer ergreifen kann, um die Komplikation schnell zu beherrschen. Bekannt ist das sogenannte McRoberts-Manöver. Hierbei werden zum „Enthaken“ der kindlichen Schulter die Beine der Schwangeren 2-3 Mal ruckartig nach oben und unten geschlagen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die verkeilte Schulter über die Sakralhöhle manuell zu enthaken.
Einer Fülle von gerichtlichen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass den Ärzten und Hebammen bei der Behebung der Schulterdystokie häufig Fehler unterlaufen. Dies wird auch darauf zurückgeführt, dass Schulterdystokien zu selten auftreten, als dass ihre Behebung unter Ernstfallbedingungen häufiger geübt werden könnte. Da es bei längerem Geburtstillstand zu einer Sauerstoffunterversorgung des Kindes kommen kann, ergreift das geburtsleitende Personal oft überstürzte und hektische Maßnahmen zur raschen Geburtsbeendigung. Die amerikanische Literatur spricht in diesem Zusammenhang von den drei P (Panic, Pushing, Pulling), die unbedingt zu vermeiden sind. Fehlerhaft ist insbesondere die in der Pressphase häufige Ausübung von Druck auf den mütterlichen Oberbauch (sog. Kristellern). Hierdurch können genau wie durch gewaltsames Ziehen und Drehen am kindlichen Köpfchen die den Arm versorgenden Nervenwurzeln aus dem Rückenmark ausgerissen werden. Im schlimmsten Fall droht die beim Kläger eingetretene vollständige Armlähmung (Plexusparese).
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Darmstadt hat der Klage stattgegeben und in seinem ersten Leitsatz ausdrücklich festgestellt, dass es im Jahre 1993 bei Eintritt einer Schulterdystokie nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach, die Entbindung durch weiteren Druck auf den mütterlichen Oberbauch (Kristellerhilfe) weiter voranzutreiben. Bei einer Armplexusschädigung, die auf ärztliche Versäumnisse zurückzuführen ist, sei ein Schmerzensgeld von 65.000,00 EUR angemessen. Der Sachverständige hatte im Prozess darüber hinaus dargelegt, dass mit einem großen (makrosomen) Kind zu rechnen war, und daher von Anfang an ein erfahrener Geburtshelfer die Überwachung in der Pressphase hätte übernehmen müssen.
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KANZLEI
BÜROGEMEINSCHAFT
IM STAVENHOF
Isabel
Bals
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
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Im
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